§ 146 AO Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen...

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 berichtet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146 AO. Schwerpunkt der Änderung betrifft die zusätzliche explizite Nennung der Einzelaufzeichnungspflicht im Gesetz in § 146 AO. Die Einzelaufzeichnungspflicht ist somit neben den bereits bestehenden Regelungen zur Richtigkeit, Vollständigkeit, Ordnung, Zeitbezogenheit und Unveränderbarkeit für eine ordnungsgemäße Buchführung und für die sonstigen Aufzeichnungen zu beachten, so dass diese uneingeschränkt der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann (§ 158 AO). Das Schreiben gibt des Weiteren Auskunft darüber, welche Ausnahmen von der Einzelaufzeichnung bestehen. Insbesondere Kasseneinnahmen und -ausgaben werden thematisiert, insbesondere bei Einsatz von offenen Ladenkassen. In der Einführung des Schreibens unter 1. Allgemeines schreibt das BMF….“nur der ordnungsgemäßen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO)…Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z.B…..eine Schätzung nach § 162 AO…..zur Folge haben.        Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...