Ihre Zahlen kennen und steuern! Jan10

Ihre Zahlen kennen und steuern!...

Was für jede Finanzabteilung eines größeren Konzerns eine Selbstverständlichkeit ist, wird bei kleinen Unternehmen nur sehr selten durchgeführt. Regelmäßig von Oktober bis Dezember führen größere Unternehmen ihre Finanzplanungen für das Folgejahr durch. Die unterschiedlichen Abteilungen werden abgefragt und die aktuellen Jahreszahlen analysiert. Als Teil-Ergebnis erhält man eine Jahresplanung der Umsatzerlöse, Aufwendungen für Material, Personal, Raumkosten, Marketing, Vertrieb, etc. und des Jahresergebnisses. In welchen Teilschritten das auch für kleinere Unternehmen leicht umsetzbar ist, soll dieser Blog-Beitrag skizzieren: Schritt 1: Analyse der IST-Situation  Analysieren Sie die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr möglichst auf einer detaillierten Ebene. Wie hat sich der Absatz und der Absatzpreis, die Einkaufspreise, die Löhne und Gehälter, Mieten, Leasingaufwendungen, etc. entwicklt. Schauen Sie sich die wesentlichen Umsatz- und Kostentreiber an. Wichtig ist, dass ihre Buchführung ein richtiges, vollständiges und zeitnahes Bild der abgelaufenen Geschäftsentwicklung zeigt. Verwenden Sie für ihre Analyse eine Finanzauswertung mit der Sie regelmäßig arbeiten bzw. die von ihnen oder ihrem Steuerberater erstellt wird. Regelmäßig ist das ein bestimmtes BWA-Format aus der laufenden Buchhaltung. Schritt 2: Ableitung eines 12-Monatsplans     Auf der Grundlage aus Schritt 1 planen Sie zu Beginn des neuen Geschäftsjahes die Zahlen  der Gewinn- und Verlustrechnung wiederrum auf der Ebene ihrer gewohnten BWA-Auswertung. Mit welchen Entwicklungen rechnen sie in Bezug auf ihre wesentlichen Umsatz- und Kostentreiber? Zusätzlich lassen Sie ihre wirtschaftlichen und finanziellen Ziele einfließen wie eine Umsatzsteigerung von x % und / oder eine Gewinnsteigerung von y % bspw. aufgrund der anvisierten Anzahl neuer Kunden, Einführung neuer Produkte, Einstellung von zusätzlichen Mitarbeitern etc. Ihre Steuerplanung basiert auf ihrem voraussichtlichen Ergebnis. Lassen Sie sich ihre Steuern auf Basis ihrer Planung von ihrem Steuerberater ermitteln und setzen Sie sie in ihre Jahresplanung ein (sofern Gewerbesteuer und  Körperschaftsteuerpflicht besteht). Die Umsätze und unterschiedlichen Kosten / Aufwendungen sowie...

RÜCKSTELLUNGEN (eine Auswahl für kleinere Unternehmen)...

Als Unternehmer, Geschäftsführer oder Inhaber liegt es in ihrer Verantwortung ihre Gesellschaft mit ausreichenden liquiden Mitteln auszustatten. Hierzu gehört auch die Steuern ihres Unternehmens als Kostenfaktor zu begreifen, die ihre Liquidität im Unternehmen schmälert. Sämtliche Kosten sollten stets möglichst effizient ausgestaltet sein. Im Rahmen der jährlichen Bilanzerstellung ist das Thema der Rückstellungen ein noch weniger ausgeschöpftes Mittel, um die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren und hierdurch gerade für kleinere Betriebe wichtige Liquiditätsvorteile zu generieren. In der Besteuerungspraxis ist es oftmals noch so, dass sich meist nur eine einzige Rückstellung für (externe) Jahresabschlusskosten in vielen Abschlüssen von kleinen Unternehmen befindet! Natürlich stimmt es, dass mit der Größe des Unternehmens auch dessen Bilanzposten anwachsen. Nichtsdestotrotz, darf mach auch bei kleinen Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern grundsätzlich mehr als 1-2 Rückstellungen erwarten dürfen. Grundsätzlich würden wir die Mehrzahl der nachfolgenden Rückstellungen dem Grunde nach auch bei kleinen Unternehmen erwarten: 1. Jahresabschlusskosten Für die Erstellung des Jahresabschlusses besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Somit sind die Kosten, die damit zusammenhängen und erst im Folgejahr in Rechnung gestellt werden (externe Kosten für Steuerberater, Gutachter, etc.) als Rückstellungen des betreffenden Geschäftsjahres zu bilanzieren. Interessant ist, dass auch interne Kosten (Mitarbeiter unterstützen im Folgejahr die Abschlusserstellung) rückstellungsfähig sind. Hier ist an die Auskunftsperson zu denken, schließlich sind ja Fragen des Steuerberaters zu beantworten, Unterlagen herauszusuchen, etc. 2. Offenlegung Hier verhält es sich für Kapitalgesellschaften ähnlich wie zum Jahresabschluss. 3. Buchführung Für Buchführungsarbeiten nach dem Bilanzstichtag, die Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen ist aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Auch hier explizit für interne Kosten. 4. Steuererklärung Siehe Jahresabschluss und Buchführung 5. Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz nach §§ 257 HGB und 147 AO. Kosten können sein, ein einmaliger Aufwand für die Archivierung und laufende Raum- und Personalkosten,...

Kanzlei-Gründung mit GPD Dez26

Kanzlei-Gründung mit GPD...

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Wir suchen Dich als Steuerberater/in Dez24

Wir suchen Dich als Steuerberater/in...

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GPD Weihnachtsfeier 2022 Dez14

GPD Weihnachtsfeier 2022...

Nach zwei „Corona-Jahren“ konnten wir wieder richtig Weihnachten feiern! Diesmal im Il Boccone in Ludwigsburg. Bei leckerem italienischen Essen haben wir einen schönen Team-Abend verbracht und uns schon Mal auf die kommenden Weihnachtstage eingestimmt....