Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 1 vom 7.12.2017
Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine praxisgerechte zeitnahe Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen:
Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 1
- Anwendungsbereich der Regelung zum Scanvorgang nach den GoBD
Unsicherheit besteht bei Unternehmen gemäß der Stellungnahme der Wirtschaftsverbände darüber, welche tatsächlichen Vorgänge noch als „Elektronische Erfassung von Papierbelegen“ gemäß den GoBD Rz 130, 136 ff zu werten sind.
Speziell wurden zwei Sachverhalte erläutert:
- Das mobile scannen von Belegen durch Mitarbeiter bspw. auf Dienstreisen (auch im Ausland). Hierbei werden mittels Smartphones oder Tablets bspw. Taxiquittungen, Hotelrechnungen, etc. zeitnah gescannt und medienbruchfrei in die IT des Arbeitgebers übertragen. Unsicherheit besteht hierüber, ob der Vorgang als „elektronische Erfassung von Papierbelgen“ gewertet werden kann (entsprechend GoBD Rz. 136 ff) und eine Vernichtung des Papierbelegs ermöglicht.
- Scannen an stationären Multifunktionsgeräten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Hierbei werden Papierbelege durch den Mitarbeiter gescannt und als PDF per eMail zur Kontrolle an den Mitarbeiter versandt. Nach erfolgter Kontrolle wird der Beleg per eMail an die Buchhaltung bzw. Reisekostenerfassung bzw. in dessen Systeme übergeben. Bei diesem Vorgang wird der Beleg nach dem scannen nicht direkt in das IT System eingespeist, sondern zunächst durch den Mitarbeiter kontrolliert und evtl. an die Buchhaltung versandt.
Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg
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