AUDIT Consulting Aug01

AUDIT Consulting

Die Finance- und Accounting-Abteilungen werden personell zunehmend kleiner. Trotz Outsourcing, d.h. der Abgabe von Aufgaben belasten Projektarbeiten – wie Sonderprojekte oder Jahresabschlussprüfungen – die eigenen Mitarbeiter neben dem „Alltagsgeschäft“ doch beträchtlich. Ein personeller Engpass oder ein nicht erwartetes Sonderprojekt wird dann oft zur Zerreißprobe für das eigene Finance-Team. Für anstehende Jahresabschlussprüfungen, interne Revisionsprüfungen, etc. kann die Beauftragung von spezialisierten Dienstleistern eine Lösung sein, welche situationsbedingt spezielle Aufgaben übernehmen. Diese können bspw. sein: Risk Screening: Ein erfahrener Wirtschaftsprüfer schaut sich im Vorfeld die Prüfungsfeststellungen des Vorjahres, aktuelle Konten, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sowie die Prozesse und Kontrollen an und beurteilt auf dieser Basis, ob sich hieraus Prüfungsrisiken für das Unternehmen ergeben könnten. Entsprechende Abwehrstrategien sollten im Vorfeld der Prüfung vorliegen und besprochen sein. Sparring: Den Unternehmensvertretern bzw. dem Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss sind die Risiken bekannt, sie möchten jedoch eine zusätzliche objektive fachliche Beurteilung im Vorfeld der Abschlussprüfung und hieraus abgeleitet mögliche Lösungsstrategien. Fit4Audit: Mögliche Aufgaben sind, die Anleitung und Unterstützung der verschiedenen Fachbereiche im Zuge der Abschlusserstellung, Organisation und Archivierung der Prüfungsunterlagen gem. Anforderungsliste, Vorbereitung bilanzieller Stellungnahmen für wesentliche Sachverhalte, Implementierung wichtiger Schlüsselkontrollen, etc. Die möglichen Aufgaben sind vielfältig. Protect: Ein erfahrener Wirtschaftsprüfer validiert Anforderungen und Feststellungen während der Prüfung und entlastet hierdurch Mitarbeiter oder bereinigt „sog. Feststellungen“ bereits während der Prüfung. Auch hier lassen sich problemlos weitere Einsatzfelder aufzählen. Die möglichen Projekt- und Beratungsleistungen in diesem Bereich sind vielfältig. Der Nutzen für das Unternehmen sollte im Vorfeld klar herausgearbeitet und auf Grundlage der spezifischen Verhältnisse definiert...

Roter Faden in der Jahresabschlussprüfung (Teil 1)...

Das Kalenderjahr neigt sich seinem Ende zu und die ersten Vorprüfungen der kommenden Jahresabschlussprüfungen haben bereits begonnen. Für Unternehmen als auch für Berater ist es daher essentiell den möglichen Ablauf einer Jahresabschlussprüfung zu verstehen. Grundsätzlich kann der Ablauf in drei unterschiedliche Phasen eingeteilt werden: Erste Phase: Planungsphase Zweite Phase: Durchführung der Prüfungshandlungen Dritte Phase: Abschließende Prüfungshandlungen, Prüfungsurteil, Berichterstattung, Archivierung Planungsphase Neben internen Maßnahmen des Abschlussprüfers (Einhaltung der Berufspflichtigen, personelle und zeitliche Planung, Einschätzung des Mandatsrisikos, aktuelle Beauftragung, Datenschutz etc.) ist diese Phase insbesondere durch das Einholen folgender aktueller Informationen von Mitarbeitern des Unternehmens, eigenen Prüfungshandlungen oder externen Quellen des zu prüfenden Unternehmen geprägt: Entwicklung der Geschäftstätigkeit im laufenden Jahr, insbesondere auch im Vergleich zur Planung (Budget) Einschätzung des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds Informationen zur Änderung des Geschäftsmodells, der Geschäftsprozesse und wesentlichen Mitarbeiter (bspw. Outsourcing, Beauftragung externer Experten, etc.) Einschätzung des Vorliegens von Verstössen (Fraud) Einschätzung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems Relevanz der IT (IT Anwendungen, Infrastruktur, IT Betrieb, etc.) Etc. Aus diesen ersten Informationen leitet der Abschlussprüfer seine vorläufige Risikobeurteilung bzw. sein spezifisches Prüfungsrisiko ab und gestaltet hieraus sein Prüfungsprogramm. Wesentliche Erkenntnisse sollten nun zu folgenden Sachverhalten vorliegen: Going Concern Wesentliche inhärente Risiken, bspw. aus Bilanzposten und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht (bspw. wesentliche Schätz- und Zeitwerte, Vermögenswerte, etc.) Rechtliche, steuerliche, finanzielle, wirtschaftliche, organisatorische und strategische Einschätzung, inklusive der wesentlichen Risiken Wesentliche Geschäftsvorfälle (bspw. mit nahestehenden Personen, außerordentlich, etc.) IT Abhängigkeit und IT Risiken Angemessenheit des rechnungslegungsbezogenen Kontrollsystems, insbesondere auch in Bezug zur Vermeidung von Verstössen Validierung der Risiken aus Unregelmäßigkeiten Etc. In der letzten Phase der Planung gehen die Erkenntnisse sodann über in folgende wesentliche Schlussfolgerungen und Maßnahmen für die weitere Prüfung: Inhaltliche Anleitung und spezifische Instruktion des Prüfungsteams Entscheidung über die Hinzuziehung von Spezialisten Festlegung der unterschiedlichen Wesentlichkeiten Planung von Prüfungshandlungen zur Feststellung...

§ 146 AO Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen...

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 berichtet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 146 AO. Schwerpunkt der Änderung betrifft die zusätzliche explizite Nennung der Einzelaufzeichnungspflicht im Gesetz in § 146 AO. Die Einzelaufzeichnungspflicht ist somit neben den bereits bestehenden Regelungen zur Richtigkeit, Vollständigkeit, Ordnung, Zeitbezogenheit und Unveränderbarkeit für eine ordnungsgemäße Buchführung und für die sonstigen Aufzeichnungen zu beachten, so dass diese uneingeschränkt der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann (§ 158 AO). Das Schreiben gibt des Weiteren Auskunft darüber, welche Ausnahmen von der Einzelaufzeichnung bestehen. Insbesondere Kasseneinnahmen und -ausgaben werden thematisiert, insbesondere bei Einsatz von offenen Ladenkassen. In der Einführung des Schreibens unter 1. Allgemeines schreibt das BMF….“nur der ordnungsgemäßen Buchführung kommt Beweiskraft zu (§ 158 AO)…Verstöße gegen die Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 147 AO) können z.B…..eine Schätzung nach § 162 AO…..zur Folge haben.        Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

GoBD – Dienstleistungen Jun04

GoBD – Dienstleistungen...

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen („BMF“) vom 14. November 2014 wurden die neuen steuerlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff („GoBD“) veröffentlicht. Sie sind ab dem Veranlagungsjahr 2015 verpflichtend anzuwenden. Betriebsprüfungen ab dem o.g. Veranlagungsjahr werden daher auch die Umsetzung der neuen GoBD  innerhalb der Unternehmen in den Fokus nehmen. Eine zentrale Anforderung der GoBD ist dabei u.a. die Erstellung einer sog. Verfahrensdokumentation. In unserem heutigen BLOG-Beitrag möchten wir Ihnen daher zwei Dienstleistungsprodukte aus unserem GoBD-Basispaket vorstellen: 1. GoBD-Sparring Unser GoBD Sparring-Angebot richtet sich vor allem an Steuerpflichtige (Betriebe), die punktuell in bestimmten Bereichen der GoBD-Umsetzung noch Fragen haben oder eine zweite fachkundige Meinung benötigen. In einem Vor-Ort Gespräch oder sofern gewünscht auch über das Telefon,  Videokonferenz nehmen wir Ihre Fragen auf und erarbeiten für Sie zeitnah eine schriftliche Stellungnahme u.a. mit Referenz zu Gesetz, den GoBD, Fachliteratur, weiteren Expertenmeinungen, Gerichtsentscheidungen oder aktuellen Betriebsprüfungserfahrungen. Unsere Honorarforderung ergibt sich hierbei auf Grundlage der vereinbarten Zeit und Stundensatzes zur Fertigung der Stellungnahmen.  2. GoBD-Walkthrough Wir werden ihre aktuelle schriftliche Verfahrensdokumentation auf ihre Angemessenheit überprüfen, d.h. daraufhin, ob die dokumentierten Prozesse und Maßnahmen zu den GoBD tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Unternehmen vorhanden und aktuell (stetige „Versionierung“) sind oder ob bspw. zentrale GoBD Anforderungen in der Verfahrensdokumentation fehlen. Unsere Feststellungen ergeben sich hierbei auf Grundlage einer Begehung ihres Betriebs bzw. Unternehmens und nachfolgender Prüfungshandlungen: Befragung Beobachtung Inaugenscheinnahme Durchführung/Wiederholung Über eventuelle Feststellungen erhalten Sie von uns einen „Management-Letter“ den wir mit Ihnen besprechen und Anpassungsvorschläge geben. Unsere Honorarforderung ergibt sich auf Grundlage der hierfür notwendigen Zeit und eines Stundensatzes.                                                 Über Kanzlei OLIVER PRINCIPE,...

Zeitgerechte Buchungen...

Nach § 239 Abs. 2 HGB sind die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zeitgerecht zu führen. Zeitgerecht bedeutet einerseits eine periodenbezogene als auch zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle. Über die Maßgeblichkeit gilt dies auch für das Steuerrecht. Entsprechende steuerliche Interpretationen bzw. Regelungen finden sich überdies in den GoBD sowie in der Abgabenordnung (u.a. §§ 140, 145, 146 Abs. 1 AO). In der Praxis stellt dieses Kriterium, insbesondere in Bezug auf die zwei nachfolgend genannten Sachverhalte oftmals eine Herausforderung dar: Umsatzsteuer-Voranmeldungen Nicht selten werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die Umsätze während des laufenden Jahres erst im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den Kunden gebucht,  die Umsatzsteuer erst zu diesem Zeitpunkt ermittelt und für diesen laufenden Anmeldezeitraum (bspw. Monat) abgeführt. Dieses Vorgehen ist jedoch fehlerhaft, da der Umsatz bzw. die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der erbrachten Lieferung bzw. Leistung realisiert ist bzw. entsteht (bspw. entsprechend den vereinbarten Incoterms). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist diesbezüglich ohne Relevanz. Oft liegen zwischen Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt und Rechnungsstellung beträchtliche Zeiträume, so dass in diesen Fällen die Erfassung des Umsatzes sowie der Umsatzsteuer nicht mehr zeitgerecht erfolgt. Zudem stellt die verspätete Umsatzsteueranmeldung in diesem Fall einen steuerlich materiellen Fehler dar. Sammelkonten  Die Buchungen sind zu ihrem Verständnis zu beschreiben. Schließlich müssen sie in Übereinstimmung mit §§ 238 HGB, 145 AO einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Erfassung auf sog. Sammelkonten oder Durchlaufkonten erfüllt dieses Kriterium nicht, da mangels der Zuordnung zu einem Ordnungskriterium (bspw. eindeutiges Sachkonto) die Buchung unbestimmt bleibt. Oft werden diese Konten erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses „aufgelöst“, was jedoch in Anbetracht des Kriterium einer ordnungsmäßigen (zeitnahen) Buchhaltung zu spät ist. Die GoBD konkretisieren bereits bestehende GoB aus einer rein steuerlichen bzw. fiskalischen Sicht (hauptsächlicher Zweck: Sicherung des...

TOP 5 IKS Praxis-Erfahrungen...

Nachstehend unsere TOP 5 Praxiserfahrungen aus der Beratung und Prüfung des IKS aus 2017/2018: GoBD als integraler Bestandteil des TAX-IKS Während die typischen Steuerarten wie USt, KÖSt, GewSt und LohnSt in der Regel durch das IKS abgedeckt sind, werden die GoBD Regelungen – wenn überhaupt – aus unseren Erfahrungen nur unzureichend in den Prozessen berücksichtigt. Im Accounting-IKS sind die GoB in der Regel nicht der notwendigen Tiefe und Detailierung wie sie die GoBD vorsehen und vorgeben abgedeckt, so dass hier im Rahmen des TAX-IKS nachgebessert werden sollte. Fehlerfeststellungen Aufgedeckte Fehler aus Abschlussprüfungen des Vorjahres, aus internen Audits oder Betriebsprüfungen werden nur unzureichend im IKS nachvollzogen, d.h. die Ursachen für die letztendlich erfolglose Verhinderung bzw. Aufdeckung des Fehlers durch die implementierten Kontrollen werden nicht weiter analysiert und entsprechende Maßnahmen ergriffen. Vollständigkeit Bilanz/GuV Oft werden wesentliche Bilanz- oder GuV-Positionen überhaupt nicht abgedeckt. Ursächlich hierfür sind regelmäßig bilanzielle oder operative Restrukturierungen, welche im IKS nicht nachvollzogen werden. Gerade in internationalen Strukturen verlässt mach sich in typischen Bereichen wie bspw. Pensionsrückstellungen auf die „Zentrale“, übersieht jedoch dabei, dass überdies wesentliche Transaktionen auch „lokal“ stattfinden wie bspw. die Übergabe des Mengengerüsts an den Aktuar, etc. Anhang und Lagebericht Nicht selten fehlen in der Praxis die Erstellungsprozesse zum Anhang, wobei jedoch dieser integraler Bestandteil des Jahresabschlusses ist. Ähnlich sieht es mit dem Prozess zur Erstellung des Lageberichts aus. Dokumentation Das IKS sowie die Kontrolltätigkeit ist oft nur unzureichend dokumentiert. Nicht selten werden zwar aussagegemäß Kontrollen durchgeführt und meist indirekte Nachweise hierfür auch vorgelegt, eine entsprechende zweifelsfreie Dokumentation liegt jedoch nicht vor. Eine monatliche Haupt- und Nebenbuchabstimmung sollte vom Kontrollverantwortlichen datiert, unterschrieben und erläutert sowie die Dokumentation hierzu aufbewahrt werden. Viele der aufgeführten Punkte lassen sich durch ein gutes Monitoring identifizieren bzw. anschieben. Die Implementierung eines IKS ist gut und wichtig,...

Verbesserung, Anpassung des Accounting-/Tax-IKS...

Einer der wesentlichen Komponenten des internen Kontrollsystems (IKS) ist dessen kontinuierliche Überwachung und Verbesserung. Bei großen Unternehmen übernimmt diese Aufgabe in der Regel die eingerichtete interne Revisionsabteilung. Bei kleineren Unternehmen sollten – aufgrund von Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitserfordernissen – externe Dienstleister (bspw. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, etc.) mit der Aufgabe betreut werden. Die Überwachung und Verbesserung kann beispielhaft durch folgende Aufgaben umrissen sein: Überprüfung der Angemessenheit (bspw. sind die wesentlichen Kontrollen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich implementiert, sind sie nach wie vor dem Grunde nach angemessen, um Fehler zu vermeiden bzw. aufzudecken, etc.). Überprüfung vorgenommener bzw. fehlender Anpassungen des IKS an aktuelle Änderungen bspw. aufgrund neuer Gesetze, Standards, Richtlinien oder Unternehmenstransaktionen. Überprüfung der Kontrolltätigkeit => wurden Kontrollprüfungen, insbesondere in Bezug auf Stichprobenumfang, Schlussfolgerung und Dokumentation, tatsächlich entsprechend den internen Vorgaben durchgeführt. Überprüfung der Vollständigkeit des IKS => sind sämtliche wesentlichen Risiken aus Buchführung, Aufzeichnung und Archivierung (bspw. GoB/GoBD), Bilanz- und GuV-Posten-, Anhangs- und Lageberichtsperspektive sowie Steuererklärungen und Steueranmeldungen durch entsprechende Kontrollen abgedeckt. Überprüfung der Aktualität => wurden festgestellte Mängel (bspw. aus Betriebs- und Abschlussprüfungen, Kontrollprüfungen, etc.) tatsächlich zeitnah behoben und das IKS entsprechend angepasst. Unterstützung des lokalen Managements oder Auslandsgesellschaften bei der Ausgestaltung von Kontrollen und der Dokumentation von Prozessen und Kontrollen nach Best practices. Unterrichtung der Geschäftsleitung und / oder Aufsichtsorgans über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen. Überprüfung, ob Versäumnisse bzw. Fehler in der Ausführung der internen Kontrolltätigkeit entsprechend sanktioniert wurden. Aus unserer Erfahrung fehlen häufig in der IKS-Praxis eine Beschreibung der Risiken und Kontrollen in Bezug auf den Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Archivierungsprozess, insbesondere in der Tiefe wie sie durch die Einführung der GoB/D verpflichtend sind (Stichwort „Verfahrensdokumentation“). Diese Lücken sollten zeitnah geschlossen werden.   Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Wir erbringen in der Region Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung,...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 11 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen:   Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 11   Zertifizierung und Software-Testate Die GoBD weisen darauf hin, dass „Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter keine Bindungswirkung für die Finanzbehörde haben. Insbesondere für kleinere Unternehmen ohne eigene IT-Abteilung ist es jedoch nahezu unmöglich, selbst die GoBD-Konformität von eingesetzten Softwareprogrammen oder  Programmfunktionen zu überprüfen. Daher besteht eine große Notwendigkeit dafür, die (steuerliche) Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Software von Dritter Seite bestätigen zu lassen und diese Bestätigung dann auch von Seiten der Finanzbehörden anzuerkennen.                   Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Wir erbringen in der Region Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen sind die Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX) sowie die Finanzabschlussberatung.  Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 10 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen: Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 10   Maschinelle Auswertbarkeit Gemäß dem Schreiben der Wirtschaftsverbände besteht die praktische Herausforderung in der Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Auswertungsmöglichkeiten des aktuellen Hardware- und Softwaresystems im Fall von Systemwechseln bspw. aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen, aktuelle Softwareanbieter vom Markt verschwinden oder Funktionalitäten der Software reduziert werden. Die Wirtschaftsverbände regen an, die maschinelle Auswertbarkeit in Bezug auf die Zugriffs-Möglichkeiten (Z1-Z3 Zugriff) auf insgesamt 5-6 Jahre zu begrenzen, jedoch danach lediglich noch den sog. Z3-Zugriff (Datenträgerüberlassung) zur Verfügung zu stellen.                   Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Wir erbringen in der Region Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen sind die Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX) sowie die Finanzabschlussberatung.  Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 9 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen: Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 9   Verfahrensdokumentation Gemäß den GoBD besteht die Notwendigkeit für alle eingesetzten Haupt-, Vor- und Nebensysteme eine angemessene Verfahrensdokumentation zu erstellen und vorzuhalten. Des Weiteren sind Änderungen in den Prozessen, Systemen und Programmen permanent in der Verfahrensdokumentation zu aktualisieren sowie diese in Form einer laufenden Versionierung bereit zu halten. Die Wirtschaftsverbände regen an, Änderungen in den Systemen, Programmen und Prozessen lediglich als solche in der Grundversion der Verfahrensdokumentation zu kennzeichnen,                   Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Wir erbringen in der Region Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen sind die Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX) sowie die Finanzabschlussberatung.  Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben übernehmen. ...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 8 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen:   Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 8   Unveränderbarkeit und Protokollierung von Änderungen   Alle DV-Programme und hieraus erzeugten Datenbestände müssen revisionssicher sein, d.h. sie dürfen nach Verarbeitung der Informationen nicht mehr geändert werden können bzw. bei Änderung muss diese protokolliert werden. Die Historisierung dieses Vorgangs muss über den gesamten Aufbewahrungszeitraum erfolgen, was jedoch zu einer erheblichen Ausweitung des Datenvolumens führt, so die Wirtschaftsverbände. Problematisch ist die Forderung der GoBD insbesondere in Bezug auf die Office-Programme (Word, Excel, etc.). Für diese besteht Rechtsunsicherheit darüber, wie aus diesen Anwendungen generierte Daten ohne erheblichen Aufwand unveränderbar abgespeichert werden können. Die Wirtschaftsverbände wünschen sich u.a. Hinweise darauf, wie durch organisatorische Maßnahmen eine Unveränderbarkeit erreicht werden kann.               Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Wir erbringen in der Region Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen sind die Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX) sowie die Finanzabschlussberatung.  Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben übernehmen. ...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 7 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen:   Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 7 Elektronische Aufbewahrung Durch den Einsatz verschiedener DV-Systeme kommt es in den Schnittstellen zum Austausch von sog. Datenpaketen, die von dem übernehmenden System weiterverarbeitet werden. Unklar bleibt hierbei aus den GoBD, ob diese Datenpakete als aufbewahrungspflichtige Daten gelten und ob diese sowohl im Übergabe- als auch im Übernahmesystem aufbewahrt werden müssen. Hierzu wird um Klarstellung gebeten.                       Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Unsere Kernkompetenzen sind die Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD, Fast Close) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX). Daneben erbringen sowohl Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 6 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen: Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 6   Konvertierungen Unsicherheit besteht darüber, ob auch bei Konvertierungen einer TIFF- bzw. JPEK-Datei in eine PDF-Datei beide Dateiversionen zu archivieren sind. Weiterhin derselben Aufzeichnung zuzuordnen ist und mit demselben Index verwaltet und die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen ist. Eine doppelte Aufbewahrungspflicht ist nach Meinung der Wirtschaftsverbände nicht erforderlich, solange ein inhaltlicher und bildlicher Gleichlauf vor und nach der Konvertierung sichergestellt ist. Diesbezüglich wird um Klarstellung der GoBD gebeten.                     Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Mit drei Gesellschaften in der Region erbringen wir Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen bestehen in der Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX).   Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 5 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen: Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 5 Belegwesen (Belegfunktion) Jeder Geschäftsvorfall ist durch Fremd- oder Eigenbelege zu belegen. Eine Kontierung ist grundsätzlich zur Erfüllung der Belegfunktion vorzunehmen. Unter Umständen kann jedoch auf eine Kontierung verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar sind (siehe Tz. 64 der GoBD vom 14.11.2014). Unklar bleibt jedoch, welche organisatorischen Maßnahmen dies sicherstellen. Die Wirtschaftsverbände schlagen vor, die notwendigen Maßnahmen auf die retrograde und progressive Such- und Selektierbarkeit zu beschränken.  Das wäre beispielsweise durch eine geordnete Belegablage kombiniert mit einer entsprechenden Referenzierung im Rahmen der Buchungsangaben sichergestellt, so die Wirtschaftsverbände in ihrer Petition.               Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Mit drei Gesellschaften in der Region erbringen wir Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen bestehen in der Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX).   Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben übernehmen. ...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 4 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen: Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 4 Abgrenzung der GoBD-relevanten Vor- und Nebensysteme Unsicherheit besteht in der betrieblichen Praxis im Hinblick auf die Einordnung von Vor- bzw. Nebensystemen sowie der Schnittstellen zwischen den verschiedenen Systemen als steuerrelevante Systeme bzw. in Systeme, die Daten ohne steuerliche Relevanz beinhalten. Die Wirtschaftsverbände fordern daher klare und rechtssicher zu befolgende Prüfkriterien für die Abgrenzung steuerlich relevanter Vor- und Nebensysteme für welche die GoBD zu beachten sind.         Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Mit drei Gesellschaften in der Region erbringen wir Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen bestehen in der Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX).   Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 3 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen: Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 3 Eingrenzung der GoBD relevanten Daten Unsicherheit besteht gemäß dem Brief der Wirtschaftsverbände in der Praxis über den Begriff der in den GoBD beschriebenen Umfangs der aufzuzeichnenden und aufzubewahrenden Unterlagen: „alle Unterlagen bzw. Daten, die außersteuerlichen und steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften unterliegen oder die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind“ Gefordert wird eine beispielhafte Auflistung der notwendigen Unterlagen und Daten als Orientierungshilfe sowie die Möglichkeit einer kostenlosen verbindlichen Auskunft in Zweifelsfällen.                             Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Mit drei Gesellschaften in der Region erbringen wir Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen bestehen in der Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX).   Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 2 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine zügige praxisgerechte Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen:   Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 2 Anforderungen an das mobile scannen   Gemäß den GoBD in Rz 136 soll das Verfahren des Scanvorgangs, also die Umwandlung eines Papierbelegs in einen elektronischen Beleg, dokumentiert werden. In einer Organisationsanweisung soll – abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur des Unternehmens – u.a. folgendes geregelt sein: Wer scannen darf Zu welchem Zeitpunkt gescannt wird Welches Schriftgut gescannt wird Ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist Die vorzunehmende Qualitätskontrolle Protokollierung von Fehlern   Die Wirtschaftsverbände erachten dies als zum Teil überbordende Anforderung an den Scanvorgang bzw. -prozess mit erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten in der betrieblichen Praxis. Insbesondere in Bezug auf das mobile scannen ist eine praxisgerechte Anpassung notwendig.             Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Mit drei Gesellschaften in der Region erbringen wir Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen bestehen in der Finanzprozess- (IKS, SoX, GoBD) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX).   Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich jedoch im Zeitablauf Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Angaben...

Anpassungsvorschlag GoBD_Nr. 1 vom 7.12.2017...

Verschiedene Wirtschaftsverbände haben eine zeitnahe Anpassung der GoBD (Stand 14.11.2014) in einem gemeinsam verfassten Schreiben an das BMF vom 7.12.2017 als dringend notwendig eingefordert. Ziel ist es, eine praxisgerechte zeitnahe Anpassung zu erwirken und hierdurch u.a. die fortschreitende Digitalisierung zu unterstützen: Kritikpunkt/Anpassungsvorschlag Nr. 1 Anwendungsbereich der Regelung zum Scanvorgang nach den GoBD Unsicherheit besteht bei Unternehmen gemäß der Stellungnahme der Wirtschaftsverbände darüber, welche tatsächlichen Vorgänge noch als „Elektronische Erfassung von Papierbelegen“ gemäß den GoBD Rz 130, 136 ff zu werten sind. Speziell wurden zwei Sachverhalte erläutert: Das mobile scannen von Belegen durch Mitarbeiter bspw. auf Dienstreisen (auch im Ausland). Hierbei werden mittels Smartphones oder Tablets bspw. Taxiquittungen, Hotelrechnungen, etc. zeitnah gescannt und medienbruchfrei in die IT des Arbeitgebers übertragen. Unsicherheit besteht hierüber, ob der Vorgang als „elektronische Erfassung von Papierbelgen“ gewertet werden kann (entsprechend GoBD Rz. 136 ff) und eine Vernichtung des Papierbelegs ermöglicht. Scannen an stationären Multifunktionsgeräten in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Hierbei werden Papierbelege durch den Mitarbeiter gescannt und als PDF per eMail zur Kontrolle an den Mitarbeiter versandt. Nach erfolgter Kontrolle wird der Beleg per eMail an die Buchhaltung bzw. Reisekostenerfassung bzw. in dessen Systeme übergeben. Bei diesem Vorgang wird der Beleg nach dem scannen nicht direkt in das IT System eingespeist, sondern zunächst durch den Mitarbeiter kontrolliert und evtl. an die Buchhaltung versandt.             Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg Mit drei Gesellschaften in der Region Ludwigsburg erbringen wir Kanzlei- als auch projektbezogene Leistungen im Bereich der Managed Services (Buchhaltung, Löhne, Abschlusserstellung, Fertigung von Steuererklärungen) und Consulting (Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) Unsere Kernkompetenzen bestehen in der Finanzprozess- (Fast-Close, KPI-Implementierung und Steuerung, IKS, SoX, GoB/D) und Compliance-Beratung (Accounting, TAX).  Disclaimer Unsere Angaben werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und geprüft. Aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen ergeben sich...

Corporate Governance im Mittelstand...

Allgemein subsumiert man unter dem Begriff „Corporate Governance“ (CG) eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Hierbei zählt das eingerichtete (rechnungslegungsbezogene) interne Kontrollsystem („IKS“) neben dem Compliance Managementsystem, Risikomanagementsystem und Revisionssystem zu den integralen Bestandteilen einer guten CG. Das interne rechnungslegungsbezogene Kontrollsystem kann in sechs Grundelemente (Kontrollumfeld, IKS Ziele, Risikobeurteilung, Kontrollaktivitäten, Information & Kommunikation, Überwachung) eingeteilt werden. Die Kontrolle & Überwachung lässt sich hierbei in prozessunabhängige und prozessintegrierte Maßnahmen einteilen (siehe hierzu IDW PS 261). Ein angemessenes und funktionsfähiges rechnungslegungsbezogene IKS kann in der Regel die nachfolgenden positiven Effekte haben: Ordnungsgemäße und verlässlichere Finanzinformationen durch vollständige und richtige Abschlüsse und Lageberichte Erhöhung der Effizienz der betrieblichen Abläufe aufgrund der detaillierten Dokumentation der Unternehmensprozesse und des hierdurch gewonnen Verständnisses über die Geschäftstätigkeit Eine detaillierte und vollständige Prozessdokumentation ermöglicht die Erfassung sämtlicher wesentlicher Betriebsrisiken in den Haupt- und Unterstützungsprozessen (Einkauf, Verkauf, Produktion, Finanzen, Steuern, Personal, etc.) Steuerung und (frühzeitige) Überwachung der Unternehmensrisiken Steuerungs- und Entlastungsfunktion für Geschäftsführungs- und Überwachungsorgane (§§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG, 43 Abs. 1 GmbHG) Erhöhung der Kreditwürdigkeit und Senkung der Kapitalbeschaffungskosten gegenüber Kapitalgebern Senkung der Abschlussprüfungskosten Die Neueinführung (oder erstmalige vollständige Dokumentation) eines rechnungslegungsbezogenen IKS kann in die nachfolgenden Projektphasen unterschieden (bei punktuellen Verbesserungen eines bestehenden IKS sind nur einzelne Tätigkeiten relevant) werden: Phase 1: Zielsetzung und Aufnahme Wesentlich für die Qualität des IKS ist die Einstellung der Geschäftsleitung und der Aufsichtsorgane (sofern vorhanden), welche sich wiederrum im Stellenwert des Steuerungs- und Kontrollsystem im Unternehmen wiederspiegelt. Die jeweilige Ausgestaltung und Tiefe ist dann u.a. auch abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell. Ausgehend von deren Zielsetzung (Ziele in Verbindung mit der internen und externen Berichterstattung) wird der Rahmen für Umfang und Tiefe des IKS bestimmt. Danach erfolgen eine IST-Aufnahme des bestehenden Kontrollsystems und ein Vergleich mit ausgewählten Benchmarks. Auf Basis eines Projektplans erfolgt sodann die...

BilRUG – Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz...

Das BilRUG ist bekanntlich am 23.07.2015 Inkraftgetreten. Bei Gesellschaften mit Kalenderjahr identischem Geschäftsjahr, muss der Jahresabschluss zum 31.12.2016 zwingend nach den neuen Bilanzierungsvorschriften aufgestellt werden. Nach unseren bisherigen Praxiserfahrungen stellte die Neudefinition der Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 1 HGB n.F. für die von uns betreuten Unternehmen mit die größte Herausforderung dar. Die Umsatzdefinition nach dem ersten Kriterium innerhalb des § 277 Abs. 1 HGB n.F. “ Erlöse aus ….Produkten…“ führte in der Regel zu wenig Diskussionsbedarf. Wohingegen aber das zweite Kriterium für das Vorliegen von Umsatzerlösen „..aus der Erbringung von Dienstleistungen..“ zu kontroversen und regen Diskussionen führte. Beispielsweise liegen insbesondere bei Tochtergesellschaften in einem größeren (internationalen) Konzern regelmäßig die unterschiedlichsten Leistungs- und Verrechnungsbeziehungen sowie Konzernumlagen zwischen den verbundenen Unternehmen vor. Für diesen Themenkomplex ist auf Basis der bestehenden Vereinbarungen exakt zu bestimmen, ob tatsächlich eine DienstLeistung vorliegt. Zu beachten ist zudem, dass bei einem Fall der Erhöhung der Umsatzerlöse, bspw. aus der bisherigen Position der „sonstigen betrieblichen Erträge“ auch die entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten untersucht und eventuell entsprechend neu ausgewiesen werden müssen. Dasselbe gilt zwischen den Bilanzpositionen „Forderungen“ und „sonstige Vermögensgegenstände“ bzw. der „Verbindlichkeiten“ und „sonstigen Verbindlichkeiten“. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass es aufgrund von Ausweisänderungen auch zu entsprechend geänderten Bilanz-Kennzahlen kommen kann. Hier sollte bereits frühzeitig die Relevanz für eventuell bestehende „Covenants“ überprüft werden. Das BilRUG hat im Vergleich zum BilMOG sicherlich nicht die ganz große Bedeutung für die Bilanzierungspraxis, dennoch gibt es auch hier „spannende“...

DPR Prüfungsschwerpunkte 2017...

Die DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung – diese prüft die Rechnungslegung von kapitalmarktorientierten Unternehmen) hat auf Ihrer Webseite mit Datum vom 3. November 2016 die fünf Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2017 veröffentlicht (hinsichtlich der Details verweisen wir auf die Webseite der DPR). Drei Schwerpunkte wurden von der ESMA (European Securities and Markets Authorities) vorgegeben und zwei Prüfungsschwerpunkte von der DPR selbst bestimmt (Anteile an anderen Unternehmen, Werthaltigkeitstest von Sachanlagevermögen). Den (Konzern-) Finanzabteilungen der betroffenen Gesellschaften ist zu empfehlen, sich bereits so früh wie möglich mit den fünf Prüfungsschwerpunkten auseinander zu setzen. Neben den eigenen Aufgaben wie bspw. der Klärung der Relevanz für das eigene Unternehmen bzw. Konzerns, der Auseinandersetzung mit den entsprechenden Rechnungslegungs-Standards und der evtl. Anpassung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sollte im Rahmen eines Projektmanagements geklärt werden, ob zusätzliche Informationen „aus dem Konzern“ notwendig sind. Hierbei ist zu entscheiden und entsprechend aufzuarbeiten, wer von wem welche Informationen benötigt und bis zu welchem Zeitpunkt diese vorliegen sollten. Des Weiteren wer nach Erhalt der Informationen diese prüft, auswertet und offene Fragen klärt. Bei dezentraler Erstellung/Prüfung von den Finanzabteilungen vor Ort sind diese entsprechend von der Konzernfinanzabteilung anzuleiten, so dass insgesamt ein einheitliches Vorgehen im Gesamtkonzern gewährleistet ist. Es ist leicht einsehbar, dass bei einem entsprechend verzweigten (internationalen) Konzern dieses Unterfangen sehr zeitintensiv werden kann. Zu beachten ist zudem, dass aktuell in vielen IFRS Finanzabteilungen ohnehin bereits Sonderprojekte in Bezug zur Einführung der großen neuen Standards wie IFRS 15 und IFRS 16 am Laufen sind. Somit ist neben den fachlichen und sachlichen Themen auch frühzeitig festzulegen, ob evtl. zusätzliche personelle Ressourcen notwendig sind. Voraussetzung ist natürlich, dass entsprechende externe Berater das notwendige Rechnungslegung-Know-How auf diesem Niveau mitbringen und das nicht nur in der Theorie, sondern bereits im Praxiseinsatz nachhaltig gezeigt haben. Auch hier gilt, sich frühzeitig...