BilRUG – Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz...

Das BilRUG ist bekanntlich am 23.07.2015 Inkraftgetreten. Bei Gesellschaften mit Kalenderjahr identischem Geschäftsjahr, muss der Jahresabschluss zum 31.12.2016 zwingend nach den neuen Bilanzierungsvorschriften aufgestellt werden. Nach unseren bisherigen Praxiserfahrungen stellte die Neudefinition der Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 1 HGB n.F. für die von uns betreuten Unternehmen mit die größte Herausforderung dar. Die Umsatzdefinition nach dem ersten Kriterium innerhalb des § 277 Abs. 1 HGB n.F. “ Erlöse aus ….Produkten…“ führte in der Regel zu wenig Diskussionsbedarf. Wohingegen aber das zweite Kriterium für das Vorliegen von Umsatzerlösen „..aus der Erbringung von Dienstleistungen..“ zu kontroversen und regen Diskussionen führte. Beispielsweise liegen insbesondere bei Tochtergesellschaften in einem größeren (internationalen) Konzern regelmäßig die unterschiedlichsten Leistungs- und Verrechnungsbeziehungen sowie Konzernumlagen zwischen den verbundenen Unternehmen vor. Für diesen Themenkomplex ist auf Basis der bestehenden Vereinbarungen exakt zu bestimmen, ob tatsächlich eine DienstLeistung vorliegt. Zu beachten ist zudem, dass bei einem Fall der Erhöhung der Umsatzerlöse, bspw. aus der bisherigen Position der „sonstigen betrieblichen Erträge“ auch die entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten untersucht und eventuell entsprechend neu ausgewiesen werden müssen. Dasselbe gilt zwischen den Bilanzpositionen „Forderungen“ und „sonstige Vermögensgegenstände“ bzw. der „Verbindlichkeiten“ und „sonstigen Verbindlichkeiten“. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass es aufgrund von Ausweisänderungen auch zu entsprechend geänderten Bilanz-Kennzahlen kommen kann. Hier sollte bereits frühzeitig die Relevanz für eventuell bestehende „Covenants“ überprüft werden. Das BilRUG hat im Vergleich zum BilMOG sicherlich nicht die ganz große Bedeutung für die Bilanzierungspraxis, dennoch gibt es auch hier „spannende“...