Zeitgerechte Buchungen
Nach § 239 Abs. 2 HGB sind die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zeitgerecht zu führen. Zeitgerecht bedeutet einerseits eine periodenbezogene als auch zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle. Über die Maßgeblichkeit gilt dies auch für das Steuerrecht. Entsprechende steuerliche Interpretationen bzw. Regelungen finden sich überdies in den GoBD sowie in der Abgabenordnung (u.a. §§ 140, 145, 146 Abs. 1 AO).
In der Praxis stellt dieses Kriterium, insbesondere in Bezug auf die zwei nachfolgend genannten Sachverhalte oftmals eine Herausforderung dar:
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Nicht selten werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die Umsätze während des laufenden Jahres erst im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den Kunden gebucht, die Umsatzsteuer erst zu diesem Zeitpunkt ermittelt und für diesen laufenden Anmeldezeitraum (bspw. Monat) abgeführt. Dieses Vorgehen ist jedoch fehlerhaft, da der Umsatz bzw. die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der erbrachten Lieferung bzw. Leistung realisiert ist bzw. entsteht (bspw. entsprechend den vereinbarten Incoterms). Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist diesbezüglich ohne Relevanz. Oft liegen zwischen Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt und Rechnungsstellung beträchtliche Zeiträume, so dass in diesen Fällen die Erfassung des Umsatzes sowie der Umsatzsteuer nicht mehr zeitgerecht erfolgt. Zudem stellt die verspätete Umsatzsteueranmeldung in diesem Fall einen steuerlich materiellen Fehler dar.
Sammelkonten
Die Buchungen sind zu ihrem Verständnis zu beschreiben. Schließlich müssen sie in Übereinstimmung mit §§ 238 HGB, 145 AO einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Erfassung auf sog. Sammelkonten oder Durchlaufkonten erfüllt dieses Kriterium nicht, da mangels der Zuordnung zu einem Ordnungskriterium (bspw. eindeutiges Sachkonto) die Buchung unbestimmt bleibt. Oft werden diese Konten erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses „aufgelöst“, was jedoch in Anbetracht des Kriterium einer ordnungsmäßigen (zeitnahen) Buchhaltung zu spät ist.
Die GoBD konkretisieren bereits bestehende GoB aus einer rein steuerlichen bzw. fiskalischen Sicht (hauptsächlicher Zweck: Sicherung des Steueraufkommens). Insbesondere die eingangs erwähnten Sachverhalte werden aus ihrer Sicht sehr kritisch beurteilt. Inwieweit jedoch überhaupt von „GOB“ gesprochen werden kann, ist aufgrund ihrer primären Ausrichtung fraglich. Nichtsdestotrotz tun die Steuerpflichtigen gut daran, die GoBD entsprechend umzusetzen.
Über KANZLEI OLIVER PRINCIPE, Tamm/Ludwigsburg
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