RÜCKSTELLUNGEN (eine Auswahl für kleinere Unternehmen)...

Als Unternehmer, Geschäftsführer oder Inhaber liegt es in ihrer Verantwortung ihre Gesellschaft mit ausreichenden liquiden Mitteln auszustatten. Hierzu gehört auch die Steuern ihres Unternehmens als Kostenfaktor zu begreifen, die ihre Liquidität im Unternehmen schmälert. Sämtliche Kosten sollten stets möglichst effizient ausgestaltet sein. Im Rahmen der jährlichen Bilanzerstellung ist das Thema der Rückstellungen ein noch weniger ausgeschöpftes Mittel, um die steuerliche Bemessungsgrundlage zu reduzieren und hierdurch gerade für kleinere Betriebe wichtige Liquiditätsvorteile zu generieren. In der Besteuerungspraxis ist es oftmals noch so, dass sich meist nur eine einzige Rückstellung für (externe) Jahresabschlusskosten in vielen Abschlüssen von kleinen Unternehmen befindet! Natürlich stimmt es, dass mit der Größe des Unternehmens auch dessen Bilanzposten anwachsen. Nichtsdestotrotz, darf mach auch bei kleinen Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern grundsätzlich mehr als 1-2 Rückstellungen erwarten dürfen. Grundsätzlich würden wir die Mehrzahl der nachfolgenden Rückstellungen dem Grunde nach auch bei kleinen Unternehmen erwarten: 1. Jahresabschlusskosten Für die Erstellung des Jahresabschlusses besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Somit sind die Kosten, die damit zusammenhängen und erst im Folgejahr in Rechnung gestellt werden (externe Kosten für Steuerberater, Gutachter, etc.) als Rückstellungen des betreffenden Geschäftsjahres zu bilanzieren. Interessant ist, dass auch interne Kosten (Mitarbeiter unterstützen im Folgejahr die Abschlusserstellung) rückstellungsfähig sind. Hier ist an die Auskunftsperson zu denken, schließlich sind ja Fragen des Steuerberaters zu beantworten, Unterlagen herauszusuchen, etc. 2. Offenlegung Hier verhält es sich für Kapitalgesellschaften ähnlich wie zum Jahresabschluss. 3. Buchführung Für Buchführungsarbeiten nach dem Bilanzstichtag, die Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen ist aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ebenfalls eine Rückstellung zu bilden. Auch hier explizit für interne Kosten. 4. Steuererklärung Siehe Jahresabschluss und Buchführung 5. Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz nach §§ 257 HGB und 147 AO. Kosten können sein, ein einmaliger Aufwand für die Archivierung und laufende Raum- und Personalkosten,...